Neo eventservice GmbH

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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN

 

A · Geltung


1. Für alle Geschäfte gelten allein unsere Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die deutsche Fassung unserer Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor einer fremdsprachigen.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist München. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist München auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

 

B · Angebot, Lieferung, Zahlung


1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen. Kommen wir in Verzug, berechtigt das den Kunden zum Rücktritt. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist in diesem Fall sofort möglich, vom Kaufvertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Abrechnungsgrundlage sind die Miet- und Verkaufspreise, die in unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste aufgeführt sind. Diese Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager München zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Aufträge unter 50 EURO wird, wenn der Rechnungsbetrag nicht sofort bar bezahlt wird, eine Bearbeitungsgebühr von 12,75 EURO berechnet.

3. Mietpreise sind zu Beginn der Mietzeit fällig, Verkaufspreise bei Lieferung oder Abholung. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, ist der Rechnungsbetrag so anzuweisen, dass er uns innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung steht. Handelt es sich um umfangreiche oder längerfristig abzuwickelnden Miet- und Kaufverträge, erstellen wir Akonto- oder Zwischenabrechnungen. Diese Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

4. Mit uns geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Gerätevermietung mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.

5. Zum Kauf gelieferte Geräte bleiben unser Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin ist ein Weiterverkauf an Dritte nur zulässig, wenn uns gegenüber kein Zahlungsverzug besteht und uns die Forderung aus dem Weiterverkauf unwiderruflich abgetreten wird.

6. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

7. Ist eine unserer Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung. Die Dreitagefrist entfällt, falls wir angemietete Geräte im Kundenauftrag installieren. In diesem Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt unser internes Lieferungs- und Leistungsprotokoll die Abnahmebestätigung des Mieters: Die Darlegung einer Beanstandung,  sie hat schriftlich zu erfolgen obliegt dem Mieter, ebenso die Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen.

 

C · Miete: Vertragsablauf


1. Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Einsatz im Freien, Luft- oder Unterwasseraufnahmen) und einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.

2. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager bzw. mit der Anlieferung beim Kunden und endet mit deren Rückgabe am Lager bzw. mit der Abholung beim Kunden. Erfolgt die Übernahme bzw. Anlieferung später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe bzw. Abholung: Erfolgt sie eher als vereinbart, bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der der Rücknahme zählen als volle Einsatztage, wenn die Geräte vor 13 Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Bei Mietlaufzeiten, die vier Wochen überschreiten, kalkulieren wir -falls nicht explizit anderslautend vereinbart- mit 2,5 Einsatztagen pro Woche. Bei Mietlaufzeiten, die 24 Wochen überschreiten, kalkulieren wir -falls nicht explizit anderslautend vereinbart- mit 1,5 Einsatztagen pro Woche. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht.
Die Mietkosten von Videoprojektoren sind mit acht Stunden Lampenlaufzeit pro kalkuliertem Einsatztag berechnet. Sollten darüber hinausgehende Laufzeiten entstehen, behalten wir uns die Nachberechnung von zusätzlichen Einsatztagen bzw. anteiligen Einsatztagen vor.

3. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag bis vier Wochen vor Vertragsbeginn wird dem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 80 % des Auftragswert in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag bis zwei Wochen vor Vertragsbeginn wird dem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 90 % des Auftragswert in Rechnung gestellt. Bei einem späteren Rücktritt vom Mietvertrag wird dem Mieter 100 % des Auftragswerts in Rechnung gestellt.

4. Alle Mietgegenstände unseres Unternehmens werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem von ihm beauftragten Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben.

5. Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unserer Lager erfolgen.

6. Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, wird der Mieter umgehend von uns darüber informiert .

7. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis berechnet.

8. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.

 

D · Miete: Haftung


1. Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens.

2. Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter.

3. Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschem Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.

4. Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.

5. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.

 

E · Miete: Versicherung


1. Unsere Mietgeräte sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht durch uns versichert. Der Mieter ist verpflichtet entsprechende Versicherungen wie u. a. Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung zum Materialneuwert selbst abzuschließen und auf unser Verlangen zu belegen. Bei Verlust der Mietsache, sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte, Beschädigung jeglicher Art, usw., haftet der Mieter verschuldensunabhängig.

2. Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet zu prüfen, ob Zusatzversicherungen notwendig sind und diese ggf. abzuschließen.

3. Die bei uns mietbaren Kraftfahrzeuge sind teilkaskoversichert. Die Kosten dieser Versicherung sind im Mietpreis enthalten. Alle uns entstehenden Nachteile im Schadensfall gehen zu Lasten des Mieters.